Rechtsanwalt Georg Mörchel
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Schuldrechtsreform
Die Novellierung des deutschen Schuldrechts ist die bedeutendste Gesetzesnovellierung der letzten Jahre. Jeder, der am Geschäftsleben teilnimmt, ist davon unmittelbar betroffen. Die Änderungen gelten bereits ab dem 01.01.02.

Der Bundesrat hat am 9. November 2001 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 11. Oktober vom Bundestag beschlossen worden war, gebilligt. Zwar stimmten einige Länder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Sie erreichten aber nicht die erforderliche Mehrheit. Damit wird das Gesetz wie geplant am 1. Januar 2002 in Kraft treten können.

Mit diesem Gesetz werden die EU-Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf, zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr sowie Teile der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce- Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Gleichzeitig wird das Schuldrecht umfassend reformiert. Dies stellt die weitreichendste Reform in der 100-jährigen Geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar.

Die Gesetzesreform sieht tiefgreifende Änderungen vor und betrifft die Kernstücke des BGB, nämlich das Kauf- und Werkvertragsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Gewährleistungsrecht, das Verjährungsrecht sowie das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ohne auf die bevorstehenden Gesetzesänderungen im einzelnen einzugehen, seien folgende besonders bedeutsame Änderungsvorhaben kurz skizziert:

Da keine Übergangsregelung vorgesehen ist, werden die gesetzlichen Neuregelungen für alle Schuldverhältnisse gelten, die ab dem 1. Januar 2002 eingegangen werden. Sämtliche Vertragsbedingungen, insbesondere in Kauf- und Werkverträgen sowie in AGB, die ab 1. Januar.2002 verwendet werden, gehören daher auf den Prüfstand und sind gegebenenfalls an das neue Recht anzupassen.

Wesentliche Änderungen
Die Gesetzesreform sieht tiefgreifende Änderungen vor und betrifft die Kernstücke des BGB, nämlich das Kauf- und Werkvertragsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Gewährleistungsrecht, das Verjährungsrecht sowie das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ohne auf die bevorstehenden Gesetzesänderungen im einzelnen einzugehen, seien folgende besonders bedeutsame Änderungsvorhaben kurz skizziert:

Verjährung
Die Regelverjährung, die mangels abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eingreift, soll künftig drei Jahre statt bisher 30 Jahre betragen.

Recht der Leistungsstörungen
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Leistungsstörungen (z.B. Verzug, Unmöglichkeit und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) werden neu geregelt. So soll es statt verschiedener Arten von Vertragsverletzungen nur noch einen einheitlichen Tatbestand der Pflichtverletzung geben. Gerade die Neuregelung des Rechts der Leistungsstörungen wird im Bereich der Vertragsgestaltung zu erheblichem Überarbeitungsbedarf führen.

Gewährleistung
Das Kauf- und das Werkvertragsrecht, insbesondere das
Gewährleistungsrecht werden völlig neu geregelt. So wird beispielsweise die bislang sechsmonatige Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre verlängert. Ferner kann der Käufer künftig auch im Kaufrecht Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.

Auch bei Aufträgen über die Erstellung von speziell für den Besteller gefertigten beweglichen Sachen, z. B. Individualsoftware, wird Kauf- und nicht Werkvertragsrecht angewendet werden. Es gilt also eine vorgezogene Fälligkeit der Forderung auf Gegenleistung, keine Abnahme und ein anderer Gefahrübergang.

Zur vereinbarten Beschaffenheit einer verkauften Sache sollen
ausdrücklich auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers, z.B. in der Werbung oder Etikettierung, erwarten durfte. Ein Verkäufer soll somit künftig auch für alle Herstellerangaben haften.

Wegfall des AGB-Gesetzes
Die wichtigsten zivilrechtlichen Nebengesetze, z. B. das AGB-Gesetz, das Verbraucherkreditgesetz, das Haustürwiderrufsgesetz oder das erst im Juni 2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz, werden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Die einzelnen Gesetzesbestimmungen werden teilweise neu gefasst und inhaltlich geändert.

Die Modernisierung des Schuldrechts hat umfangreiche Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und derzeit verwendete AGB und Formularverträge. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann, durch vertragliche Vereinbarung von den neuen gesetzlichen Regelungen abgewichen werden, z. B. bei einer Reduzierung der Gewährleistungsdauer von 2 auf 1 Jahr kann. Es besteht daher - innerhalb der neuen gesetzlichen Grenzen - weiterhin ein vertraglicher Gestaltungsspielraum.
Link E-Commerce-RL
Link Formvorschriften Privatrecht
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