Rechtsanwalt Georg Mörchel
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EGG - Umsetzung der E-Commerce-RL
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EGG - Umsetzung der E-Commerce-RL:
Am 9. November hat der Bundestag das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) beschlossen. Es dient der Umsetzung wesentlicher Bestandteile der Europäischen E-Commerce-Richtlinie vom Juli 2000. Zuvor waren bereits Teilaspekte der Richtlinie umgesetzt worden, etwa durch das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" vom 1. August 2001, durch das einer bestimmten Art von elektronischer Signatur grundsätzlich (von einigen wichtigen Ausnahmen abgesehen) die Wirkung einer eigenhändigen Unterschrift zuerkannt wurde. Ein anderer Bereich der E-Commerce Richtlinie wird durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt, das am 9. November abschließend den Bundesrat passiert hat.

Das EGG enthält im wesentlichen Änderungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG), die seit 1997
gelten und jetzt an die europäischen Vorgaben angepasst werden sollen. Die Änderungen des TDDSG sind allerdings nicht durch europäisches Recht vorgegeben, sondern erfolgen unabhängig von der E-Commerce-Richtlinie. Gleichzeitig durchläuft gerade auf europäischer Ebene eine Datenschutzrichtlinie zur elektronischen Kommunikation das Richtlinienverfahren, so dass sich bald wieder Novellierungsbedarf in Deutschland ergeben kann. Die Bundesregierung plant bereits eine grundsätzliche Überarbeitung des Datenschutzrechtes, um die unübersichtliche Regelungsvielfalt zu vereinfachen. Hierzu hat das Bundesinnenministerium zwei Gutachten in Auftrag anfertigen lassen, deren Ergebnisse kürzlich vorgestellt wurden.

SCHWERPUNKTE DES EGG
Herkunftslandprinzip

Ein Streitpunkt war bis zuletzt die Umsetzung des sogenannten Herkunftslandprinzips der E-Commerce-Richtlinie in der neuen Fassung des TDG. Es sieht vor, dass Anbieter von Internet-Diensten nur den Gesetzen ihres Sitzlandes unterliegen, unabhängig davon, in welchen Ländern ihr Dienst genutzt werden kann und grundsätzlich auch unabhängig vom Standort des Servers. Hierdurch soll ihnen Rechtssicherheit gegeben werden, da sie bei der Gestaltung ihres Dienstes nicht länger eine Vielzahl verschiedener Rechtsordnungen berücksichtigen müssen. Welch große Bedeutung das Herkunftslandprinzip hat, lässt sich daran erkennen, dass es einer der wesentlichen Gründe für die Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung war. Diese Gesetze hatten lange Jahre Versuchen widerstanden, sie abzuschaffen. Im Zusammenwirken mit dem Herkunftslandprinzip hätten sie die deutsche Internet-Wirtschaft im europäischen Vergleich jedoch stark benachteiligt, so dass sie am 1. August dieses Jahres schließlich doch fielen. Der Regierungsentwurf des EGG hatte eine Aufweichung des Herkunftslandprinzip vorgesehen, die im Einzelfall entgegen dem Herkunftslandprinzip zur Anwendung ausländischen Rechts hätte führen können. Zuletzt lenkte die Bundesregierung aber auf die insbesondere von Wirtschaftsverbänden geäußerte Kritik hin ein, so dass das Herkunftslandprinzip nun doch vollständig im neuen TDG verankert werden soll.

Zu beachten ist hierbei, dass das Herkunftslandprinzip auch nach der E-Commerce-Richtlinie nicht uneingeschränkt gilt. So sind unter anderem für den Bereich des Urheberrechts, für Verbraucherverträge, für die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung und für den Datenschutz nach wie vor die einschlägigen Gesetze in den Zielländern des Dienstes maßgeblich. Zudem können etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gegen ausländische Diensteanbieter Maßnahmen auf Grundlage des
nationalen Rechts ergriffen werden.

Informationspflichten

Neben der Einführung des Herkunftslandprinzips beinhaltet das EGG eine Reihe weiterer bedeutsamer Änderungen des TDG. Die Informationspflichten von geschäftsmäßigen Diensteanbietern wurden deutlich erweitert und umfassen nun unter anderem die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Handelsregistereintragung und im Falle von zulassungsbedürftigen Tätigkeiten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Im Bereich sogenannter kommerzieller Kommunikation, die der werbemäßigen Darstellung eines Unternehmens und unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes dient, bestehen weitere Informationspflichten. Die kommerzielle Kommunikation muss klar als solche zu erkennen sein. Dies gilt auch für Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe oder Zugaben sowie Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 DM geahndet werden. Daneben gelten die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Informationspflichten nach anderen Gesetzen, wie etwa dem Fernabsatzgesetz, uneingeschränkt fort.

Verantwortlichkeit

Wichtige Änderungen gibt es auch bei den Bestimmungen zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die in der Vergangenheit immer wieder Anlass für Diskussionen waren. So etwa im Jahre 1998 bei der Verurteilung des früheren Chefs von Compuserve Deutschland wegen kinderpornographischer Bilder, die in einigen bei Compuserve abrufbaren Newsgroups verbreitet wurden. Das TDG verneint in § 8 Absatz 2 der neuen Fassung ausdrücklich eine Pflicht des Diensteanbieters, den Informationsfluss in seinem System zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Verpflichtung zur Sperrung rechtswidriger Inhalte besteht jedoch - wie schon bisher - unabhängig von einer Verantwortlichkeit nach dem TDG.

Für den Fall einer Vermittlung des Zugangs zu fremden Informationen oder deren Übermittlung, die bislang in § 5 Absatz 3 TDG geregelt war, führt das Gesetz künftig in § 9 drei Voraussetzungen auf, die für die Annahme einer bloßen Zugangsvermittlung bzw. Übermittlung von Informationen erfüllt sein müssen. Der Diensteanbieter darf die Übermittlung der Informationen nicht veranlasst, ihren Adressaten nicht ausgewählt und ihren Inhalt nicht ausgewählt oder verändert haben. Der Diensteanbieter ist hierfür beweispflichtig. Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus, dass dies inhaltlich der bisherigen Regelung des § 5 Absatz 3 TDG entspricht, der diese Voraussetzungen lediglich nicht ausdrücklich aufgeführt habe. Wie bisher soll die kurzzeitige automatische Zwischenspeicherung, die ausschließlich zum Zweck der Übermittlung erfolgt, ebenfalls den Vorschriften über die Zugangsvermittlung bzw. Übermittlung unterliegen.

Von dieser kurzzeitigen Zwischenspeicherung ist das Caching zu unterscheiden, das im neuen § 10 eine eigenständige Regelung erfährt.
Beim Caching hat der Nutzer im Unterschied zur kurzzeitigen
automatischen Zwischenspeicherung zum Zweck der Übermittlung Zugriff auf die zwischengespeicherten Informationen. Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für die so zwischengespeicherten Informationen hängt davon ab, ob er mit den übermittelten Informationen in Verbindung steht, was anhand von fünf Merkmalen zu bestimmen ist. So darf er die Informationen insbesondere nicht verändert haben.

Das Speichern fremder Informationen für den Nutzer (Hosting) wird im neuen § 11 TDG geregelt. Der Diensteanbieter ist danach nicht für die von ihm gespeicherten fremden Informationen verantwortlich, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Information oder von Umständen hat, aus denen die rechtswidrige Information offensichtlich wird.
Wenn ihm solche rechtswidrigen Informationen aber bekannt werden, muss er zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit unverzüglich tätig werden, um sie zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Die bislang in § 5 Absatz 2 TDG genannte Einschränkung, dass es ihm technisch möglich und zumutbar sein muss, den Zugang zu verhindern, ist in der neuen Regelung nicht enthalten. Da sich dies aber bereits aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen ergibt, dürfte sich insoweit inhaltlich keine Änderung ergeben.

Wie schon im alten TDG fehlt in dem vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf eine Regelung zur Verantwortlichkeit für Links. Dies war von vielen Seiten immer wieder gefordert worden, unter anderem vom Bundesrat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Die Bundesregierung hat diesen Punkt bewusst offen gelassen. Auch die E-Commerce-Richtlinie verzichtet auf eine Regelung zu Hyperlinks, sondern bezieht sie nur in einen Evaluierungsprozess zur Richtlinie ein. Nach Auffassung der Bundesregierung sei wegen der Komplexität der Fragen, die mit Hyperlinks zusammenhängen, die weitere Entwicklung in Wissenschaft und Rechtsprechung zu verfolgen und eine generelle europäische Regelung anzustreben.


Änderungen am Teledienstedatenschutzgesetz

Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ist eine bereichsspezifische Datenschutzregelung für die Daten, die bei der Einrichtung und Nutzung von Telediensten anfallen. Es wird durch das EGG in seinem Wortlaut zum Teil stark verändert. Inhaltlich ergeben sich vor allem drei wichtige Neuerungen.

Der Grundsatz der Datensparsamkeit, wonach sich die Gestaltung der technischen Einrichtungen des Teledienstes an dem Ziel ausrichten muss, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und zu verarbeiten, wurde aus dem TDDSG gestrichen. Er findet sich jetzt in der allgemeineren Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Nach dem neuen TDDSG gilt weiterhin, dass eine Verwendung der Daten, die bei der Einrichtung und Nutzung eines Teledienstes anfallen, zu anderen Zwecken grundsätzlich nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig ist. Allerdings wurden die Anforderungen an die elektronische Einwilligungserklärung etwas gemildert, um sie so in der Praxis besser handhabbar zu machen. Die bisherigen Anforderungen wären nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu erfüllen gewesen, was manche Nutzer davor zurückschrecken ließ, eine Einwilligung zu erteilen. Die Vorgaben des neuen TDDSG erfordern nicht mehr die Verwendung elektronischer Signaturen.

Im TDDSG findet sich bislang im Zusammenhang mit Bestandsdaten, also den Daten, die für die Einrichtung der Nutzung des Teledienstes vom Nutzer erhoben werden, der Hinweis, dass eine Nutzung für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig ist. Diese Regelung wird gestrichen. Sie ist nach Auffassung des Gesetzgebers überflüssig, da sie bereits im allgemeinen Einwilligungserfordernis enthalten sei. Zudem habe sie zu Missverständnissen in Bezug auf die Verwendung von Nutzungsdaten geführt.

Das EGG muss jetzt noch den Bundestag passieren, der innerhalb von drei Wochen ab Eingang des Gesetzesbeschlusses zu entscheiden hat, ob er gegen das Gesetz den Vermittlungsausschuss anrufen will. Ob es hierzu kommt, lässt sich derzeit nicht sagen, wird aber bisher nicht erwartet.
Link Schuldrechtsreform
Link Formvorschriften Privatrecht
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