SAT.1 und ProSieben dürfen ihre Nachrichten „Tagesreport“ und „Tagesbild“ nennen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den seit über zehn Jahren währenden Streit um die Titel der Fernsehnachrichten von SAT.1 und ProSieben entschieden und die Klagen des Norddeutschen Rundfunks abgewiesen. Der NDR war aus den Titeln und den eingetragenen Marken „Tagesschau“ und „Tagesthemen“ gegen SAT.1 (wegen „Tagesreport“) und ProSieben (wegen „Tagesbild“) vorgegangen.
Die beiden privaten Sendeunternehmen beabsichtigen seit längerem, ihre abendlichen Nachrichtensendungen „Tagesreport“ bzw. „Tagesbild“ zu nennen. Dies rief den Norddeutschen Rundfunk auf den Plan, der für die ARD seit 1954 die „Tagesschau“ und seit 1978 die „Tagesthemen“ produziert. Er machte geltend, beide Titel seien überragend bekannt und hätten einen hervorragenden Ruf, der sich in hohen Einschaltquoten niederschlage. Wenn SAT.1 und ProSieben ihre Abendnachrichten als „Tagesbild“ und „Tagesreport“ bezeichneten, bestehe die Gefahr, daß die Zuschauer diese Sendungen mit den ARD-Nachrichten verwechselten. Außerdem lehnten sich SAT.1 und ProSieben erkennbar an „Tagesschau“ und „Tagesthemen“ an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen. Bei dem Titel „Tagesreport“ liege es darüber hinaus nahe, daß die Zuschauer einen Zusammenhang mit dem vom Südwestrundfunk und Bayerischen Rundfunk produzierten Magazin „Report“ vermuteten. Der NDR hatte sich daher ermächtigen lassen, gegen SAT.1 auch aus der für den SWR eingetragenen Marke „Report“ vorzugehen.
In der ersten Instanz hatte eine Kammer des Landgerichts Hamburg der Klage gegen SAT.1 stattgegeben, eine andere Kammer hatte die Klage gegen ProSieben abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte dagegen beiden Klagen mit der Begründung stattgegeben, SAT.1 und ProSieben wollten sich bewußt und gezielt an den guten Ruf der „Tagesschau“ und der „Tagesthemen“ anhängen.
Der Bundesgerichtshof hat diese beiden Urteile des Oberlandesgerichts nun aufgehoben und die Klagen des NDR endgültig abgewiesen. Eine Gefahr, daß die Zuschauer die Sendungen wegen der ähnlichen Bezeichnungen verwechselten, hat der BGH im Hinblick auf die deutlichen Unterschiede in den Bezeichnungen für ausgeschlossen gehalten. Fernsehzuschauer wüßten im allgemeinen, welchen Sender sie eingeschaltet hätten, so daß eine unmittelbare Verwechslung ebenso fernliege wie die Vorstellung, „Tagesreport“ und „Tagesbild“ reihten sich in eine Serie von ARD-Programmen ein, deren Titel jeweils mit „Tages-“ beginne.
Der BGH hat aber auch eine Verletzung der Rechte an der bekannten Kennzeichnung verneint. Zwar sieht das Markengesetz für bekannte Marken und Kennzeichen einen erweiterten Schutz insbesondere gegen Rufausbeutung vor, der auch dann eingreift, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Dieser Schutz setzt jedoch ein unlauteres Verhalten voraus, das der BGH in den beiden zu entscheidenden Fällen verneint hat: Auch die privaten Konkurrenten der ARD, die erst wesentlich später als die ARD nach Einführung des dualen Rundfunksystems auf den Markt gekommen seien, hätten ein berechtigtes Interesse daran, für ihre Nachrichtensendungen „sprechende“ Titel zu verwenden, die sich an eine beschreibende Angabe anlehnen, gleichwohl aber die fragliche Nachrichtensendung von anderen Sendungen unterscheiden. Für eine tägliche Nachrichtensendung gebe es nur beschränkte Möglichkeiten, solche Titel zu bilden. Werde der Bestandteil „Tages-“ für die ARD monopolisiert, werde dieses berechtigte Interesse der privaten Anbieter unzumutbar beschnitten. Der BGH hat ferner eine Parallele zu den Zeitungstiteln gezogen: Auch dort ist es weitgehend üblich, Titel mit einer geringen Unterscheidungskraft zu verwenden, die sich an beschreibende Angaben anlehnten. Der Schutzumfang solcher Titel ist jedoch im Hinblick darauf beschränkt, daß es Wettbewerbern möglich bleiben muß, auf ähnliche Weise neue Titel zu bilden. Ebenso wie sich die Verbraucher dort daran gewöhnt haben, auch auf kleine Unterschiede im Titel zu achten und beispielsweise „Morgenpost“ und „Morgenblatt“ auseinanderzuhalten, werde auch bei Titeln von Nachrichtensendungen eine entsprechende Gewöhnung einsetzen mit der Folge, daß die Gefahr einer Übertragung des guten Rufs der „Tagesschau“ und der „Tagesthemen“ auf andere Nachrichtensendungen mit einem ähnlich gebildeten Titel nur vorübergehender Natur seien.
Urteile vom 1. März 2001 – I ZR 205/98 und I ZR 211/98
(Quelle: Pressemitteillung des BGH Nr. 16/2001 vom 02.03.2001)