Streit um die Bezeichnungen
Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über einen Streit zweier Brauereien über die Verwendung von Marken für Bier zu entscheiden.
Die Klägerin, eine Bierbrauerei mit Sitz in den Vereinigten Staaten, vertreibt u.a. unter ihren Marken „Budweiser“ und „Bud“ amerikanische Biere in vielen europäischen Ländern mit Ausnahme von Deutschland. Zwischen ihr und der tschechischen Brauerei Budejovicky Budvar mit Sitz in Ceske Budejovice (bis 1918: Budweis) sind in zahlreichen Ländern Rechtsstreitigkeiten wegen der Marke „Budweiser“ anhängig.
Die Klägerin beabsichtigt nunmehr, ihr amerikanisches „Budweiser“-Bier unter der Bezeichnung „Anheuser Busch Bud“ und „American Bud“ in Deutschland zu vertreiben. Sie hat die Eintragung zweier farbiger Flaschenetiketten als Wort-/Bildmarken für Bier mit den Bezeichnungen „Anheuser Busch Bud“ bzw. „American Bud“ beim Deutschen Patent- und Markenamt erwirkt.
Die beklagte Brauerei ist Inhaberin u.a. der älteren für Bier eingetragenen Marken „Bit“, „Bitburger“ und „Bitte ein Bit“. Sie hat gegen die Eintragung der Marken der Klägerin Widerspruch erhoben und dieser gegenüber geltend gemacht, daß in der beabsichtigten Verwendung der wie die Wort-/Bildmarken gestalteten Flaschenetiketten eine Verletzung ihrer älteren Markenrechte liegen würde.
In dem zum Bundesgerichtshof gelangten Rechtsstreit hat die Klägerin mit ihrer Klage die (negative) Feststellung begehrt, daß ihre Wort-/Bildmarken nicht in die Rechte der Beklagten an deren „Bit“-Marke eingreifen. Das Oberlandesgericht hat – wie zuvor das Landgericht – die Klage abgewiesen, weil die Flaschenetiketten die Klägerin das Markenrecht der Beklagten verletzten. Es ist davon ausgegangen, daß der Verkehr die Wort-/Bildmarken der Klägerin letztlich auf den Bestandteil „Bud“ verkürzen werde und zwischen diesen Bezeichnungen klangliche Verwechslungsgefahr bestehe.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben, soweit die Wort-/Bildmarke „Anheuser Busch Bud“ betroffen ist, weil diese Marke nach den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem Biermarkt vom Verkehr bei einer Verkürzung eher mit dem Anfangsbestandteil „Anheuser“ als mit „Bud“ bezeichnet werde und deshalb keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr mit der Marke „Bit“ gegeben sei. Insoweit ist die Sache zu weiterer Prüfung unter dem Gesichtspunkt eines auch bei fehlender Verwechslungsgefahr möglicherweise gegeben Schutzes gegen Beeinträchtigung oder Verwässerung bekannter Marken an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Im Falle der Marke „American Bud“ dagegen hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt, weil diese Marke in ihrem Gesamteindruck durch den Bestandteil „Bud“ geprägt werde, während der Bestandteil „American“ als geographische Bezeichnung die Herkunft des so bezeichneten Biers beschreibe. Angesichts der unstreitigen Bekanntheit der Marke „Bit“, die einen größeren Schutzumfang gegen Annäherungen nach sich ziehe, und der Tatsache, daß die Bezeichnungen für identische Waren, nämlich Bier verwendet würden, könne eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr infolge der gegebenen klanglichen Ähnlichkeit nicht verneint werden.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 – I ZR 212/98
(Quelle: Pressemitteillung des BGH Nr. 33/2001 vom 27.04.2001)