Pflichtangaben nach § 6 TDG

Pflichtangaben nach § 6 TDG (TelediensteG)

Bei der Gestaltung einer Homepage hat der Dienstanbieter Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten, sowie zur elektronischen Post zu machen. Der Verstoß gegen die Informationspflicht kann einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch begründen, wenn dadurch bewusst und planmäßig ein Wettbewerbsvorteil erlangt wird.

Die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar dem Nutzer zugänglich zu machen. Diese gesetzliche Anforderung dient dazu, eine klare und verständliche Darstellung des Angebots sowie eine ausreichende Information über Art, Weise und Umfang der rechtlichen Verpflichtung als auch die Person des Vertragspartners zu gewährleisten.

Eine leicht erkennbare Wiedergabe im Sinn des § 6 TDG setzt voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind. Insbesondere dürfen sie nicht derart platziert sein, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist um sie lesen zu können. Des weiteren erfordert eine leichte Erkennbarkeit, dass der Dienstanbieter bei einer sinnvollen Gliederung seiner Seiten entsprechende Oberbegriffe verwendet um auf die Pflichtangaben hinzuweisen. In der Terminologie muss der Dienstanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. Seine Gestaltungsfreiheit wird in der Weise beschränkt, dass sich der Dienstanbieter bei den Pflichtangaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise zu orientieren hat.

Bei dem Bereithalten von Telediensten hat sich im Verkehr die Bezeichnung „Kontakt“ oder „Impressum“ durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Das OLG Hamburg führte in seinem Beschluss vom 20.11.2002 aus, dass die Pflichtangaben auf einer sinnvoll gegliederten Startseite unter entsprechende Oberbegriffe zu finden sind. Die Bezeichnung des Untermenüs mit „Backstage“ ist dafür ebenso ungeeignet, wie die Platzierung des Memüpunktes am rechten Bildschirmrand, so dass dieser Menüpunkt bei einer Bildschirmauflösung von 800 x 600 Pixeln nicht vollständig lesbar ist. Der Begriff „Backstage“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht. Er vermag daher nicht mit der erforderliche Klarheit auf die Angaben nach § 6 TDG hinzuweisen. Die leichte Erkennbarkeit fehlt auch, wenn diese Wort bei einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln nicht vollständig lesbar ist und ein Scrollen nötig wird. Dass jedenfalls ein Teil der Nutzer des Internets heute noch über eine Bildschirm Auflösung von 800 x 600 Pixeln verfügt, hat der Anbieter bei der Gestaltung zu beachten und im Hinblick auf die erforderliche Wahrnehmbarkeit eine geeignete Darstellung zu wählen.

Die Anforderungen des § 6 TDG betreffen alle Dienstanbieter in gleicher Weise. Die Nichteinhaltung der sich daraus ergebenden Informationspflicht führt dazu, ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber sich gesetzestreu verhaltenden Mitbewerbern herbeizuführen. Ein Verstoß gegen § 6 TDG ist geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erlangen, da die Pflichtangaben gerade dazu dienen, dem Nutzer einen Überblick darüber zu verschaffen, an wen er sich bei einem Vertragsschluss wenden muss, um seine Ansprüche durchzusetzen und an wen er selbst seine Leistung zu erbringen hat.

MD 03, 154 ff.