Reisegruppenbildung mittels Internet zulässig…

Reisegruppenbildung mittels Internet zulässig

Die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt hat in einem am 16.11.00 getroffenen Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den von zwei Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG gestellten Antrag, dem unter der Internet-Adresse www.kartenfuchs.de tätigen Verfügungsbeklagten (im Weiteren: Kartenfuchs) zu verbieten, im Internet einen Dienst mit dem Zweck anzubieten, Reisegruppen zu bilden, die den verbilligten Gruppentarif der Deutschen Bahn in Anspruch nehmen können, zurückgewiesen.

Kartenfuchs betreibt unter genannter Internetadresse einen kostenlosen Internet-Dienst, der die Möglichkeit eröffnet, Reisegruppen zu bilden, welche sodann den verbilligten Gruppentarif der Deutschen Bahn AG in Anspruch nehmen können.

Die Verfügungsklägerinnen (im Weiteren: Bahn) sind der Ansicht, dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (Wortlaut: „Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“). Sie meinen, Kartenfuchs behindere die Bahn bei der ihr obliegenden Tarifgestaltung, in dem hierdurch der Gruppentarif der Allgemeinheit geöffnet werde.

Die Kammer hat in der Sitzung die Ansicht geäußert, eine wettbewerbswidrige Behinderung der Tarifgestaltung liege nicht vor, da Kartenfuchs lediglich das Angebot der Deutschen Bahn AG aufgreife, wonach Gruppen einen verbilligten Tarif erhalten, ohne daß besondere persönliche Bindungen etwa familiärer oder beruflicher Art innerhalb der Gruppe vorliegen.

Das Urteil wird demnächst in vollständiger Form mit schriftlicher Begründung vorliegen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen.