BAG: Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub (2025)

BAG, Beschluss vom 22. Mai 2025 – Az. 7 ABR 28/24

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können – auch nicht durch einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich.

Sachverhalt

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs sollte ein Arbeitnehmer unter anderem auf noch ausstehenden Mindesturlaub verzichten. Die Frage war, ob ein solcher Verzicht rechtswirksam vereinbart werden kann.

Entscheidung

Das BAG verneinte dies klar: Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ist zwingend und kann während eines laufenden Arbeitsverhältnisses weder durch Vertrag noch durch gerichtlichen Vergleich abbedungen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Verzicht ausdrücklich zustimmt.

Bedeutung für die Praxis

Arbeitgeber und ihre Rechtsberater müssen bei der Gestaltung von Abfindungsvergleichen besonders sorgfältig vorgehen. Klauseln, die einen Verzicht auf Mindesturlaub beinhalten, sind unwirksam und können die Gesamtwirksamkeit eines Vergleichs in Frage stellen. Nur der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Mehrurlaub ist vergleichsfähig.