BGH, Urteile vom 2025 – Az. I ZR 16/24, 17/24, 18/24
Der Bundesgerichtshof hat in drei parallel entschiedenen Verfahren klargestellt, dass das bekannte Fußbett-Design von Birkenstock-Sandalen nicht als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist.
Sachverhalt
Birkenstock klagte gegen Nachahmer und stützte sich dabei unter anderem auf urheberrechtliche Ansprüche. Das Unternehmen machte geltend, das charakteristische Fußbett-Design seiner Sandalen sei ein schutzwürdiges Kunstwerk.
Entscheidung
Der BGH lehnte einen Urheberrechtsschutz ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Formgebung der Sandalen primär durch ergonomische und funktionale Anforderungen bestimmt wird. Wo die Form durch den Verwendungszweck vorgegeben ist, fehlt es an dem für den Urheberrechtsschutz erforderlichen eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung für alle Unternehmen, die Produktdesign schützen möchten. Es verdeutlicht die Grenze zwischen Designrecht und Urheberrecht: Funktional bedingte Formen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, auch wenn sie kommerziell erfolgreich und weithin bekannt sind. Unternehmen sollten bei der Schutzrechtsstrategie für ihr Produktdesign sorgfältig zwischen Geschmacksmuster-/Designrecht, Markenrecht und Urheberrecht abwägen.
