LAG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2025 – Az. 5 Ta 58/25
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Sachverhalt
Ein 28-jähriger Schiedsrichter machte Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegen den DFB geltend. Streitig war zunächst, ob überhaupt die Arbeitsgerichte zuständig sind oder ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Entscheidung
Das LAG Köln bejahte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Schiedsrichter des DFB sind als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen, für die der Arbeitsgerichtsweg offen steht. Diese Entscheidung ermöglicht es Schiedsrichtern, ihre Rechte vor den spezialisierten Arbeitsgerichten geltend zu machen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist von grundlegender Bedeutung für das Sportrecht und betrifft alle Sportverbände, die nebenberuflich tätige Schiedsrichter und Kampfrichter einsetzen. Es verdeutlicht, dass die arbeitsrechtliche Einordnung von Sportfunktionären zunehmend an Bedeutung gewinnt. Verbände sollten ihre Vertragsgestaltung mit Schiedsrichtern überprüfen und ggf. anpassen.
